Vorsorgevollmacht
Der Zweck einer Vorsorgevollmacht ist die Vermeidung einer Amtsbetreuung bei Betreuungsbedürftigkeit. Die Angehörigen haben im Betreuungsfall kraft Gesetz kein Entscheidungsrecht. Ohne Vorsorgevollmacht droht deshalb meist eine Amtsbetreuung (gesetzliche Betreuung).
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht ist die volle Geschäftsfähigkeit des Errichtenden. Schriftform ist ausreichend. Bei Grundstücks- und Handelsgeschäften ist zudem eine notarielle Beglaubigung erforderlich.
Vorsorgevollmacht bedeutet eine Bevollmächtigung einer oder mehrerer Vertrauenspersonen im Voraus, die für Sie Entscheidungen regeln kann. Gegenüber Dritten (nach Außen) sollte unbeschränkte Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten sichergestellt werden.
Ohne Vorliegen einer Patientenverfügung muss Bevollmächtigter den mutmaßlichen Willen ermitteln. Bei Entscheidungen über lebensbedrohliche Behandlungen oder Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen muss dann das Betreuungsgericht zustimmen. Dies ist nicht nötig, wenn von ärztlicher Seite solche Maßnahmen nicht mehr für sinnvoll gehalten werden.
Eine notarielle Beglaubigung bestätigt lediglich die Richtigkeit der Unterschrift ist aber nicht notwendig. Ernsthaftigkeit kann auch von Dritten bestätigt werden. In Fragen von Geschäften wie Grundstücks- und Immobiliengeschäften ist eine notarielle Vollmacht notwendig und sinnvoll.
Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, solange man voll geschäftsfähig ist.